Allgemeine Geschäftsbedingungen
Geltungsbereich, Form
Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) regeln das Vertragsverhältnis zwischen Der Solarteur GmbH, Am Kai 22, 44263 Dortmund, eingetragen beim Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund unter HRB 33355, vertreten durch die Geschäftsführung (nachfolgend „Solarteur“ oder „wir/uns/unser“) und den natürlichen Personen, juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen („Kunde“ oder „Sie/Ihr”), welche die Leistungen zum Kauf und zur Errichtung einer Aufdach-Solaranlage nebst Nebenanlagen nutzen möchten.
Verbraucher im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können; Unternehmer im Sinne dieser AGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Die AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, dh in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
1 Vertragsschluss
1.1 Solarteur betreibt unter der Domain www.der-solarteur.com eine Webseite, auf der ein maßgeschneidertes Leistungspaket – von der Antragsstellung bis zur Inbetriebnahme – hinsichtlich der Einrichtung einer Solaranlage bestellt werden kann (das Gesamtleistungspaket je nach Wahl des Kunden nachfolgend bezeichnet als „Vorhaben“). Dabei können Sie zwischen der Bestellung einer Solaranlage und einer Solaranlage mit Stromspeicher, jeweils mit weiteren angebotenen Komponenten auswählen, die anschließend im jeweiligen Angebotsvorschlag (Ziffer 1.2) näher beschrieben werden (im Folgenden zusammenfassend bezeichnet als „Anlage“).
1.2 Die auf unserer Webseite dargestellten Beispiele stellen jeweils keine verbindlichen Angebote dar. Weiter stellen die errechneten Erträge bzw. Gewinne, die durch die Montage einer Anlage bzw. Durchführung eines entsprechenden Vorhabens erzielt werden, reine Prognosen dar und können den tatsächlichen Fall nicht abbilden.
1.3 Der Kunde gibt auf unserer Webseite durch Ausfüllen eines Webformulars zunächst Daten an, die für die Planung und Installation der Anlage von Bedeutung sind. Der Kunde kann diese Daten jederzeit ändern und einsehen, bevor er sie absendet. Auf Basis der uns übermittelten Daten und nach der ggf. weiteren Anforderung von Fotos des Hauses und bestehender Elektroinstallationen bzw. weiterer Dokumente (wie z.B. Zeichnungen) erstellen wir einen personalisierten Vorschlag über das Vorhaben zur Lieferung und Installation der Anlage („Vorschlag“). Jegliche Bindung an diesen Vorschlag durch Solarteur wird ausgeschlossen. Er dient lediglich der Aufforderung des Kunden, Solarteur auf Basis dieses Vorschlags die Schließung des Vertrages anzutragen.
1.4 Der Kunde gibt mit der Übersendung des von ihm unterschriebenen Vorschlags nebst der darin enthaltenen Zustimmung zu diesen AGB oder durch elektronische Übermittlung der Zustimmung über das von Solarteur bereitgestellte Portal gem. Ziffer 1.1 ein verbindliches Angebot an uns ab, einen Vertrag über die gewählte Anlage sowie das Vorhaben gemäß dem Vorschlag zu schließen („Angebot“); im Falle der Ziffer 1.6 Satz 3 oder Satz 4 wird das Angebot erst mit Eintritt der aufschiebenden Bedingung wirksam und verbindlich. Der Kunde ist dabei 30 Tage nach Absendung an sein Angebot gebunden. Der Angebotsvorschlag ist dabei wesentlicher Bestandteil des Vertrages zwischen dem Kunden und Solarteur.
1.5 Wenn Solarteur das Angebot annimmt („Annahme“) und versendet Solarteur eine entsprechende Auftragsbestätigung an den Kunden mit der Aufforderung, die in der Auftragsbestätigung ausgewiesene Anzahlung an Soalrteur zu leisten. Im Falle der Ziffer 1.5 Satz 3 oder Satz 4 entfällt die Anzahlung Vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen dieser Ziffer 1.5 kommt der Vertrag zwischen Solarteur und dem Kunden zustande. Für den Fall, dass der Kunde beabsichtigt, eine staatliche Beihilfe, einen öffentlich-rechtlichen Zuschuss oder eine sonstige öffentlich-rechtliche Förderung („Förderung“) für den Erwerb der Anlage zu beantragen oder dies im Zeitpunkt der Abgabe des Angebots bereits getan hat und der Kunde Solarteur bei Abgabe des Angebots hierrüber informiert hat, steht das Angebot
a. unter der aufschiebenden Bedingung der Gewährung der beantragten Förderung;
b. unter der auflösenden Bedingung, dass die beantragte Förderung entweder von der zuständigen Stelle abgelehnt oder bei Ablauf von zwölf (12) Monaten nach Abgabe des Angebots noch nicht gewährt worden ist.
Die Regelungen der Ziffer 1.5 Satz 3 gelten entsprechend für den Fall, dass vom Kunden statt einer Förderung eine Fremdkapitalfinanzierung der Anlage beantragt wird; abweichend von Satz 3 Lit. b. beträgt die Frist hierbei jedoch drei (3) statt zwölf (12) Monate.
1.6 Zur Überprüfung der Umsetzbarkeit des Vorhabens mit einer Solaranlage findet nach Vertragsschluss in der Regel eine detaillierte Absprache oder eine Vor-Ort-Begehung durch unsere Techniker statt. Für den Fall, dass hierbei Abweichungen von den zuvor gemachten Angaben erkennbar werden, die eine Planungsänderung für die Anlage bzw. das Vorhaben erfordern, behält sich Solarteur das Recht vor, die versprochene Leistung gemäß des Angebotsvorschlags unter Berücksichtigung der betroffenen Interessen entsprechend zu ändern. Dabei wird die Zumutbarkeit für den anderen Vertragsteil berücksichtigt. Sollte dabei auch eine Anpassung der Gegenleistung des Kunden notwendig werden, so sind solche Anpassungen, die zu Gunsten des Kunden wirken (günstigerer Preis) vom einseitigen Änderungsvorbehalt von Solarteur erfasst. Sollte eine Preiserhöhung notwendig werden, ist eine gemeinsame Vertragsanpassung zwischen dem Kunden und Solarteur vorzunehmen. Für den Fall, dass die Vor-Ort-Begehung ergibt, dass das Vorhaben auch unter Anpassung des Vertrages nicht möglich ist oder eine nötige Anpassung nicht stattfindet, liegen die Bedingungen des Vertrages nicht vor und dieser ist rückabzuwickeln. Hierfür steht dem Kunden bzw. Solarteur ein entsprechendes Rücktrittsrecht zu.
1.7 Der Angebotsvorschlag wird jeweils mit der Maßgabe erstellt, dass Ihr Hausanschluss mit einem geeigneten Zählerschrank entsprechend der Technischen Anschlussbedingungen Ihres Netzbetreibers ausgestattet ist. Insbesondere bei alten Hausanschlüssen kann ein Zählerschrankwechsel erforderlich werden, wobei dies mit zusätzlichen Kosten verbunden ist.
1.8 Durch den Anschluss der Anlage kann der Netzbetreiber verlangen einen Wechsel des Stromzählers durchzuführen. Die Arbeiten und Kosten hierfür sind nicht im Angebotsvorschlag enthalten und werden vom Netzbetreiber durchgeführt und dem Kunden separat in Rechnung gestellt.
1.9 Nach Vertragsschluss erhält der Kunde ein Vertragsdokument mindestens in Textform, in welchem auch der jeweilige Angebotsvorschlag, die AGB und die Widerrufsbelehrung zur dauerhaften Einsichtnahme zur Verfügung gestellt werden.
1.10 Die vorgenannte Anforderung an die Anlage stellt eine vereinbarte Beschaffenheit zur Erfüllung der subjektiven und der objektiven Anforderung im Sinne von § 434 Abs. 2 u. Abs. 3, S. 1, Alt. 1 BGB dar.
2 Rechte und Pflichten von Solarteur
2.1 Solarteur verpflichtet sich, die bestellten Anlagen mangelfrei zu liefern und eine fachgerechte Montage der jeweiligen Anlage gemäß dem Vorhaben vorzunehmen.
2.2 Solarteur behält sich vor, bei Nichtverfügbarkeit bestimmter Komponenten solche mit gleicher Qualität und Ausstattung zu liefern.
2.3 Wir behalten uns vor, die Verfügbarkeit unserer Webseite auf der Domain www.der-solarteur.com jederzeit zu ändern, zu unterbrechen oder einzustellen.
2.4 Wir sind berechtigt, zur Erbringung unserer vertraglichen Leistungspflichten Dritte zu beauftragen.
2.5 Solarteur hat das Recht, bei Nichtverfügbarkeit der Leistung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurückzutreten. Solarteur verpflichtet sich, den Kunden in diesem Fall unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und bereits etwaig geleistete Gegenleistungen unverzüglich zu erstatten. Zudem besteht das in Ziffer 1.7 dieser AGB beschriebene Rücktrittsrecht.
2.6 Solarteur hat das Recht, den Vertrag, wie in Ziffer 1.7 dieser AGB beschrieben, einseitig zu ändern.
3 Bedingungen und Voraussetzungen beim Kunden
3.1 Die Einhaltung der jeweils aktuellen und anwendbaren (bau)rechtlichen Anforderungen für die Installation der Anlage und Umsetzung des Vorhabens wird vorausgesetzt.
3.2 Der Kunde ist dafür verantwortlich, sämtliche für die Einrichtung der Solaranlage erforderlichen Zustimmungen, Genehmigungen und/oder Mitteilungen vor dem Beginn der Installation der Anlage einzuholen, soweit diese notwendig sind. Dies gilt nicht, soweit Solarteur und der Kunde ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben.
3.3 Der Kunde stellt sicher, dass das Gebäude, worauf sich das Vorhaben bezieht, die Anlage tragen kann und er das betreffende Gebäude auf dessen Eignung, insbesondere die Tragfähigkeit des Daches, für die Installation einer solchen Anlage mittels Auftrags eines entsprechenden Fachmanns (Baustatiker) auf eigene Kosten auf Standsicherheit überprüft. Die Funktionstüchtigkeit einer ggf. bauseits vorhandenen Blitzschutz- und Überspannungsschutztechnik wird vorausgesetzt. Weiterhin muss im Gebäude ein Schutzpotentialausgleich in Form einer Haupterdungsschiene vorhanden sein. Dies gilt jeweils nicht, soweit Solarteur und der Kunde ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben.
3.4 Wenn und soweit Solarteur und der Kunde ausdrücklich nicht etwas anderes vereinbart haben und der Kunde uns eine entsprechende Vollmacht nicht erteilt hat, obliegt dem Kunden weiter
– die Überprüfung der für die Einspeisung erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen gegenüber dem Netzbetreiber;
– die Bereitstellung eines Funkrundsteuerempfängers sowie ggf. weitere durch neue gesetzliche Vorgaben erforderlich werdende Komponenten oder Maßnahmen, wobei Solarteur abweichend davon den erstmaligen Einbau der erforderlichen Messeinrichtung, die für die Messung der in das Netz des Netzbetreibers eingespeisten EEG-Strommengen erforderlich ist, koordiniert;
– die Herstellung eines neuen bzw. Änderung und Aufrechterhaltung eines bestehenden Netzanschlusses zum Strombezug;
– die Überprüfung der elektrischen Kundenanlage auf deren Eignung für die Anlage bzw. die Herstellung der Eignung der vorhandenen elektrischen Kundenanlage;
– die Übernahme von Abgaben oder Umlagen, die auf die Einspeisevergütung oder den Eigenverbrauch zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder danach erhoben werden;
– die Einhaltung der nach dem Erneuerbare-Energien- Gesetz in seiner jeweils aktuellen Fassung („EEG“) oder anderen gesetzlichen Vorgaben dem Anlagenbetreiber obliegenden Verpflichtungen und Mitwirkungspflichten für die Einspeisung des Solarstroms sowie den Erhalt der Vergütung (gemäß EEG), wie z. B. die Meldung an die Bundesnetzagentur.
3.5 Der Kunde erklärt außerdem, dass das Gebäude, auf dem die Anlage installiert werden soll, in seinem Eigentum steht oder er eine anderweitige Berechtigung zum Vertragsschluss hinsichtlich dieses Gebäudes besitzt.
3.6 Die in Ziffer 3.1 bis einschließlich 3.5 genannten Voraussetzungen sind vom Kunden rechtzeitig vor Installation der Anlage und auf dessen Kosten zu veranlassen und sind jeweils Voraussetzung unserer Leistungserbringung für die Installation der Anlage und Umsetzung des Vorhabens. Wir behalten uns vor, zum Zwecke der Verifizierung des Vorliegens der Voraussetzungen aus Ziffer 3.1 bis einschließlich 3.5 weitere Nachweise anzufordern.
3.7 Soweit zur Erbringung unserer Leistungen gemäß dem Vorhaben erforderlich, wird der Kunde uns bzw. den von uns beauftragten Dritten ungehinderten Zugang zu den Grundstücken, Gebäudeteilen bzw. Dachflächen, auf denen die Anlage installiert werden soll, gewähren.
3.8 Der Kunde ist verpflichtet, die Anlage nach erfolgter Installation unter Einhaltung der anwendbaren gesetzlichen Vorschriften abzunehmen.
4 Preise, Zahlung und Fälligkeit
4.1 Alle Preise und Leistungen verstehen sich einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer, wobei diese ggf. ausdrücklich gesondert ausgewiesen wird.
4.2 Sämtliche Zahlungen durch den Kunden erfolgen via Banküberweisung, wobei keine Gebühren von unserer Seite für die Zahlungsmethoden anfallen. Wir behalten uns vor, weitere Zahlungsmethoden anzubieten. Solarteur ist berechtigt, die Ansprüche aus der Rechts-, Vertrags- und Geschäftsbeziehung zum Kunden abzutreten. Neben Forderungen aus dem Verkauf, der Lieferung und Montage von Anlagen gilt dies auch für Eigentums- und Anwartschaftsrechte an den gelieferten Anlagen und sonstigen Waren sowie diesbezügliche Herausgabeansprüche, Gestaltungs- und sonstige Nebenrechte (z.B. Ansprüche aus Leistungsstörung wie etwa Ansprüche auf Schadensersatz oder Verzugszinsen im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden). Soweit dem Kunden eine Abtretung der Forderungen von Solarteur gegen ihn an einen Dritten mitgeteilt oder in sonstiger Weise angezeigt worden ist, sind Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung insoweit nur an den Dritten zu leisten.
4.3 Die vom Kunden zu leistende Vorauszahlung, deren Höhe im Angebotsvorschlag ausgewiesenen ist, wird 7 Tage nach Erklärung des Angebots durch den Kunden (Ziffer 1.5) und entsprechender Information an den Kunden zur Zahlung fällig.
4.4 Die Rechnungsstellung erfolgt unmittelbar nach Montage der vom Kunden bestellten Komponenten (Solarmodule, Wechselrichter und/oder Speicher) oder – soweit diese nicht bei Montage erfolgt – unmittelbar nach erstmaliger technischer Inbetriebnahme der Anlage. Sollte die Montage der Solarmodule und die Montage der übrigen Komponenten aufgrund einer Anforderung des Kunden zeitversetzt erfolgen (zum Beispiel aufgrund von zeitgleichen Sanierungsarbeiten oder aufgrund des Baufortschritts bei Neubauten), so wird Solarteur 95% des vom Kunden geschuldeten Gesamtbetrags unmittelbar nach der Montage der Solarmodule als Abschlag in Rechnung stellen und den Restbetrag unmittelbar nach Montage der übrigen Komponenten. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen wird der jeweilige Rechnungsbetrag – abzüglich etwaig geleisteter Vorauszahlungen (Ziffer 5.3) – sieben (7) Tage nach Zugang der jeweiligen Rechnung zur Zahlung fällig. Soweit infolge der Montage und des Betriebs einer von Solarteur gelieferten Anlage ein Wechsel des Stromzählers aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften erforderlich ist, werden abweichend von Satz 3 5% der Rechnungssumme erst mit dem Datum des Zählerwechsels zur Zahlung fällig.
Klarstellend gilt, dass der Wechsel des Zählers nicht Bestandteil der Leistungen von Solarteur ist und im Regelfall vom ortsansässigen Verteilnetzbetreiber vorgenommen wird.
5 Versand und Kosten
5.1 Die Lieferung der Waren gemäß dem Vorhaben erfolgt über Solarteur oder einen externen Dienstleister. Das Versandrisiko tragen wir, wenn der Kunde Verbraucher ist.
5.2 Die entsprechenden Versandkosten werden im jeweiligen Angebotsvorschlag ausgewiesen.
5.3 Das Lieferdatum wird individuell zwischen Kunde und Solarteur abgestimmt.
6 Gewährleistung
Es gelten die anwendbaren gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften.
7 Garantien
Etwaige bestehende Produktgarantien werden im Angebotsvorschlag ausgewiesen.
8 Widerrufsbelehrung
Als Verbraucher haben Sie folgendes gesetzliches Widerrufsrecht:
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen den Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns
Der Solarteur GmbH, Am Kai 22, 44263 Dortmund
Telefon: +49 231 5868260
E-Mail: info(at)der-solarteur.com
mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.
Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Der Solarteur · Widerrufsformular
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrages bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrages unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
9 Eigentumsvorbehalt
9.1 Die von Solarteur an den Kunden gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Leistung des vom Kunden gegenüber Solarteur hierfür geschuldeten Entgelts aus dem Verkauf, der Lieferung und Montage solcher Waren („gesicherte Forderungen“) im Eigentum von Solarteur.
9.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Entgelts, ist Solarteur berechtigt, unter den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Waren auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen.
9.3 Soweit es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, mithin um eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft handelt, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, gilt ergänzend Folgendes:
a. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Erfüllung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat Solarteur unverzüglich in Textform zu informieren, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt wurde oder Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen oder sonstige Vollstreckungsmaßnahme) auf die Solarteur gehörenden Waren erfolgen.
b. Der Kunde ist bis auf Widerruf gemäß nachstehen- der Nummer (iii) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
(i) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt Solarteur Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren.
(ii) Die aus dem Weiterverkauf der Waren oder der Erzeugnisse entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe eines etwaigen Miteigentumsanteils von Solarteur, maximal jedoch in Höhe der gesicherten Forderungen, zur Sicherheit an Solarteur ab. Solarteur nimmt die Abtretung an. Die in dieser Ziffer 10 genannten Pflichten des Kunden gelten auch im Hinblick auf die abgetretenen Forderungen.
(iii) Der Kunde bleibt neben Solarteur zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Solarteur verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht selbst einzuziehen, solange und soweit der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Solarteur nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und Solarteur den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gemäß Ziffer 10.2 geltend macht. Andernfalls kann Solarteur verlangen, dass der Kunde Solarteur in Textform die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner sowie alle zum Einzug erforderlichen Angaben mitteilt, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den (Dritt-) Schuldnern die Abtretung anzeigt. Ferner ist Solarteur in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und/oder Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
c. Soweit der realisierbare Wert der zur Sicherheit an Solarteur abgetretenen Forderungen den Gesamtbetrag der offenen gesicherten Forderungen um mehr als 10% übersteigt, wird Solarteur auf Verlangen des Kunden die gewährten Sicherheiten im Übrigen freigeben.
10 Haftung
10.1 Wir haften für entstehende Schäden lediglich, soweit diese auf einer Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten durch uns, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht. Wird eine wesentliche Vertragspflicht leicht fahrlässig verletzt, so ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht ist bei Verpflichtungen gegeben, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst möglich macht oder auf deren Einhaltung der Kunde vertraut hat und vertrauen durfte.
10.2 Eine darüber hinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Die Haftung wegen der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt. Dies gilt auf für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
11 Online-Streitbeilegung und Alternative Streitbeilegung
11.1 Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit, die unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/ zu finden ist.
11.2 Wir sind nicht dazu verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen und nehmen auch nicht freiwillig daran teil.
12 Datenschutz
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13 Schlussbestimmungen
13.1 Auf Verträge zwischen uns und den Kunden findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. Die gesetzlichen Vorschriften zur Beschränkung der Rechtswahl und zur Anwendbarkeit zwingender Vorschriften insbesondere des Staates, in dem der Kunde als Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt.
13.2 Erfüllungsort ist der Sitz von uns.
13.3 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten – wenn der Auftraggeber (Abnehmer/Leistungsempfänger) Kaufmann oder eine ihm nach § 38 ZPO gleichgestellte Person ist – ist der Sitz des Auftragnehmers. Solarteur bleibt ungeachtet dessen weiterhin berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen oder anderweitig gerichtlich in Anspruch zu nehmen.
13.4 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrags nicht berührt. Das Gleiche gilt, wenn und soweit sich in diesem Vertrag eine Lücke herausstellen sollte. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich zulässig, dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder dem mutmaßlichen Willen der Parteien entspricht, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten.
Stand: 13.02.2023